Die Systemmedien schweigen beharrlich

Der VfGH hat u.a. das Betretungsverbot für Gaststätten per 31.12.2020 00:00 Uhr aufgehoben, sowie die Maskenpflicht und Klassenteilung in Schulen! Diese Verordnungen seitens der Regierung sind laut VfGH nicht mehr anzuwenden. Auch wenn es bereits neuere Verordnungen gibt, zeigt dies, daß die Bundesregierung schwer unter Druck ist. Kurz & Kogler hüpfen voraus, der VfGH eilt hinterher und wartet auf Eingaben von Bürgern. Es wird Zeit, daß der VfGH von sich aus in der Sache handelt.

Eines ist aber klar: Das Selbsthilferecht gem. Par 344 ABGB greift und der Bürger wird sich darauf berufen.

Im Detail zu den VfGH – Sprüchen:


V 428/2020-10 vom 1. Oktober 2020 zur Schließung der Gaststätten:

Die antragstellenden Parteien hegten Bedenken, daß die angefochtenen Bestimmungen, §§ 6 und 10 COVID-19-LV idF BGBl. II 197/2020, gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG), das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art. 6 StGG) und das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZPEMRK) verstießen und bekamen Recht.


G 271/2020-16, V 463-467/2020-16 vom 1. Oktober 2020 zum Mund-Nasenschutz:

1.Die Wortfolge „und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen“ in § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellte Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.


V 436/2020-15 10. Dezember 2020 zur Schule, Recht auf Bildung, soziale Kontakte usw.:

Die C-SchVO verletzt die Antragsteller unmittelbar in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf:

Gleichheit vor dem Gesetz.

Schutz von Leib und Leben, in dem sie das Tragen von einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung im Schulgebäude vorschreibt. Das richtige Tragen, Anfassen und Verstauen des Mund- und Nasen-Schutzes ist im täglichen Leben und im Schulbetrieb generell für Menschen – besonders für Kinder – nicht möglich. Das unrichtige Tragen, Anfassen und Verstauen der Mund-und-Nasen-Schutzmaske erhöht das Ansteckungsrisiko des COVID-19 Virus. Generell erhöht das unrichtige Tragen, Anfassen und Verstauen der Mund-und-Nasen-Schutzmaske die Bildung von Viren und Keimen. Die Antragsteller sind daher in ihrer körperlichen Integrität als Träger der Mund-Nasen-Maske sowie als Person im Nahbereich anderer Mund-Nasen-Schutzmasken tragender Personen beeinträchtigt. Außerdem sind die Erst- und Zweitantragstellerin aufgrund der in § 5 iVm Anlage B und § 7 der Verordnung bekämpften Maßnahmen infolge der fehlenden sozialen Kontakte, in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt.

 

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat als verordnungserlassende Behörde eine Äußerung erstattet, jedoch keine Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt!!!

Eigentlich müßte nun eine Welle der Erleichterung durch die Bevölkerung gehen, denn der VfGH hat gezeigt, daß er im Gegensatz zur Regierung auf der Seite der Bevölkerung steht.

Doch man reibt sich die Augen und glaubt es nicht: Weder die Regierung noch die Systemmedien berichten über die Sprüche des VfGH. Kurz, Kogler & Co. begeben sich auf dünnes Eis und gäbe es so etwas wie eine Politikerhaftung, würden sich diese Herrschaften am Rande von strafrechtlichen Verurteilungen stehen.

Zu den bekannt „objektiven“ Systemmedien seien zwei Bemerkungen angeführt: „Wessen Brot ich eß‘, dessen Lied ich sing. Wer wird denn schon so blöd sein, über denjenigen, der ihn mit Fördergeldern vollstopft, negativ zu berichten? Angesichts der Käuflichkeit der Systemmedien kommt man an einem Zitat von John Swinton nicht vorbei: „Wir Medienleute sind Werkzeuge und Dienstleute reicher Männer hinter der Bühne. Wir sind Hampelmänner. Sie ziehen die Fäden und wir tanzen. Unsere Zeit, unsere Fähigkeiten, unser Leben, unsere Möglichkeiten sind alle das Eigentum anderer Menschen. Wir sind intellektuelle Prostituierte.“

Vielleicht findet sich ja doch ein mutiger Schreiberling, der über die Sprüche des VfGH berichtet. Und damit den Menschen des Landes wieder eine positive Sichtweise eröffnet. Allen Systemmedien, die nicht ab sofort objektiv und wahrheitsgemäß berichten, gehört sofort jegliche Presseförderung gestrichen.

Den feinen Herren Kurz, Kogler & Co. geben wir einen guten Rat für das Neue Jahr mit: „Übertreibt es nicht, die Verfassung steht über eurem entrückten Verständnis von Demokratie. Die Bevölkerung wird sich euer diktatorisches Handeln nicht mehr lange gefallen lassen. Schaut auf die Straßen und Plätze in Österreich, es geht bereits los.“

Abschließend sei die Frage erlaubt, was der Bundespräsident in dieser Situation zu tun hätte. Gemäß Artikel 62 Abs. 1 der Bundesverfassung leistet der österreichische Bundespräsident vor der Bundesversammlung das Gelöbnis: „Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“ Also, auf auf Herr Präsident!

Anbei die original Dokumente vom VfGH:

VfGH-Erkenntnis_V_405_2020_vom_1._Oktober_2020

 

Download: VfGH-Erkenntnis_V_405_2020_vom_1._Oktober_2020

VfGH-Erkenntnis_G_271_2020__V_463-467_2020_vom_1._Oktober_20

 

Download: VfGH-Erkenntnis_V_271_2020_vom_1._Oktober_2020

VfGH-Erkenntnis_V_428_vom_1._Oktober_2020

 

Download: VfGH-Erkenntnis_V_428_2020_vom_1._Oktober_2020

VfGH_10.12.2020__V_436_2020_Covid-Massnahmen_in_Schulen_

 

Download: VfGH_V_436_2020_Covid-Massnahmen_in_Schulen